Aufrechnung mit Honoraranspruch

Folgende von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architektenvertrages regelmäßig verwandte Aufrechnungsklausel ist unzulässig:

"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig."

Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des verwendenden Architekten/Ingenieurs entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. "Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen."

Bisherige Architekten- und Ingenieurverträge sind dringend auf diese Klausel zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07

 

Geschrieben am 07.04.2011 von Dr. Stefan Althaus

Telefon 089 652001

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  • AGB - 07.04.2011
    Folgende von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architektenvertrages regelmäßig verwandte Aufrechnungsklausel ist *unzulässig*: ... weiterlesen